Mit Wirkung seit dem 1. Januar 2008 wurde das Revisionsrecht umfassend reformiert. Im Mittelpunkt stand die Schaffung eines zweiteiligenRevisionskonzepts: Die Reform schaffte eine Unterscheidung zwischen der sog. ordentlichen Revision, welche auf grosse Unternehmen ausgerichtet ist, und einer sog. eingeschränkten Revision, welche sich inzwischen als eigentliche «KMU-Revision» etabliert hat. Mit Beschluss des Bundesrats vom 31. August 2011 wurden die für die ordentliche Revisionspflicht massgebenden Schwellenwerte deutlich angehoben und dadurch in der Konsequenz der Anwendungsbereich der eingeschränkten Revisionerweitert. Mit dieser Ausdehnung der Bedeutung der eingeschränkten Revision wurde den Bedürfnissen aus der Praxis nach einer praktikablen Revisionsform für mittelgrosse Unternehmen angemessen Rechnung getragen.
Ein weiteres Element prägte diese Reform des Revisionsrechts mit, nämlich die Einführung einer staatlichen Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen. Für die Durchführung von eingeschränkten Revisionen bedarf es der Zulassung als Revisor. Für die Durchführung von ordentlichen Revisionen ist eine Zulassung als Revisionsexperte beziehungsweise – im Falle von Publikumsgesellschaften – eine Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen Voraussetzung.
Allerdings: Die Zulassungspflicht umfasst alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen. Dazu gehören nicht nur die periodischen Abschlussprüfungen – sei dies in der Form der ordentlichen Revision oder der eingeschränkten Revision –, sondern die Zulassungspflicht erstreckt sich ebenfalls auf die sog. punktuellen Revisionsdienstleistungen.
Die Differenzierung des Revisionskonzepts, wie sie im Bereich der periodischen Abschlussprüfung – mit der Unterscheidung zwischen einer «strengeren» ordentlichen Revision und einer «liberaleren» eingeschränkten Revision – gilt, greift im Bereich der punktuellen Prüfungen nicht konsequent. Das Instrumentarium der eingeschränkten Revision deckt hier die Anforderungen und Bedürfnisse nicht zureichend ab. Dies stellt die KMU-Revisoren, welche sich im Bereich der periodischen Abschlussprüfungen auf Mandate im Segment der eingeschränkten Revision fokussieren, vor grosse Herausforderungen. Dieser Beitrag geht den zentralen damit verbundenen Fragen in diesem Bereich nach. Die Sachverhalte und Aspekte werden dabei aus der Optik von KMU-Verhältnissen – welche durch den Anwendungsfall der eingeschränkten Revision und häufig auch durch die Inanspruchnahme des Opting-out geprägt sind – beleuchtet und mit konkreten Beispielen untermauert.