Am 1. Januar 2008 ist die «kleine» Aktienrechtsreform in Kraft getreten, wobei das neue Revisionsrecht einen wesentlichen Teil dieser Reform ausmachte. Den Revisoren bescherte es die Zweiteilung des Revisionsrechtes und eine neue Form von Prüfung: die eingeschränkte Revision sowie die ordentliche Revision für mittelgrosse Unternehmen und Grossunternehmen. Zudem wurde die Revisionstätigkeit einer staatlichen Aufsicht unterstellt und die Revisoren mussten sich mit neuen gesetzlichen Anforderungen auseinandersetzen, um überhaupt die Tätigkeit noch ausüben zu können: So wird neben einer fundierten Ausbildung auch eine beaufsichtigte Fachpraxis und im Revisionsunternehmen ausserdem ein Qualitätssicherungssystem verlangt. Unternehmen, welche der ordentlichen Revision unterliegen, müssen zudem ein internes Kontrollsystem (IKS) dokumentieren und dieses prüfen lassen: Die Revisionsstelle hat die Existenz des IKS im Rahmen des ordentlichen Revisionsberichtes zu bestätigen. Die ersten Erfahrungen dieser kleinen Aktienrechtsrevision zeigen, dass bereits in der laufenden Revision des Aktienrechts – die «grosse» Aktienrechtsreform – wieder Korrekturbedarf besteht. Vor dem Hintergrund der KMU-Verträglichkeit beurteilt die Wirtschaft die Eintrittsschwelle für die ordentliche Revision wie auch die Konsolidierungspflicht als zu tief angesetzt und die Einführung eines dokumentierten IKS als «Überforderung» von mittelgrossen Betrieben. Dabei ist festzuhalten, dass wohl ein IKS oft besteht, aber nicht Musse, Zeit und Ressourcen, um ein IKS schriftlich ausreichend zu dokumentieren. Der neue Tatbestand, im Anhang der Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung zu kommentieren, wird in der grossen Aktienrechtsreform aus dem Anhang gestrichen und in den Lagebericht verlegt, welcher nur durch ordentlich geprüfte Unternehmen erstellt werden muss. Zudem wird der Lagebericht nicht geprüft. Eine formalisierte Risikobeurteilung durchzuführen, hat sich in der KMU-Welt als «Rohrkrepierer» herausgestellt. Das Opting-out, also der gänzliche Verzicht auf eine Revision, hat sich offenbar im KMU-Bereich bewährt. Zumindest gibt es keine Widerstände gegen diese neue Regelung, ausgenommen vielleicht von ein paar Vertretern der Revisions- und Treuhänderbranche, welche ihrer Pfründe beraubt wurden.
Die kleine Aktienrechtsreform, die nun seit bald drei Jahren in Kraft ist, hat noch andere Neuerungen gebracht, welche als sinnvolle Erleichterungen beurteilt werden können, wie beispielsweise die Gründung einer Aktiengesellschaft durch eine Person und Verwaltungsratsmitglieder, die nicht mehr zwingend Aktionäre sein müssen.
Ausser der aufgeflammten Diskussion betreffend der Schwellenwerte von der eingeschränkten zur ordentlichen Revision (und damit Konzernrechnungspflicht), den zusätzlichen Prüfungstatbestand IKS und die restriktiven Zulassungsverfahren bei «höheren» Prüfungen ist die kleine Aktienrechtsreform relativ lautlos über die Bühne gegangen und wurde breit akzeptiert. Das Zulassungssystem der Revisoren hat einerseits dazu geführt, dass die Qualität der Revisionen besser wurde, andererseits hat sich der Markt verkleinert. Bei börsenkotierten Unternehmen ist der Markt für Wirtschaftsprüfungsleistungen mehr oder weniger ausgeschaltet worden, da die Anzahl der Anbieter sich auf die «Big four» plus eine Handvoll weiterer Revisionsfirmen reduziert hat.