In der Literatur, aber auch in den verschiedenen Empfehlungen, ist von der personellen und organisatorischen Trennung von Doppelmandaten die Rede. Auf die personelle Trennung wird in diesem Beitrag nur kurz eingegangen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die personelle Trennung durch verschiedene Personen / Personengruppen sich verhältnismässig einfach implementieren und gewährleisten lässt. Aufgrund dieser Ausführung sollte bereits erkennbar sein, dass Mandatsabwicklungen in kleinen Treuhand- und Revisionsfirmen einer kritischeren Haltung hinsichtlich Doppelmandate bedürfen, als dies bei Grossunternehmen der Fall ist. Prinzipiell sind, sofern die entsprechende Trennung gewährleistet werden kann, auch in kleineren Firmen Doppelmandate zulässig.
Bei der organisatorischen Trennung sind verschiedene Sachverhalte in die Gesellschaftsabläufe für die gesetzeskonforme Abwicklung zu implementieren. Dies soll nachfolgend mit praktischen Beispielen ergänzt und erklärt werden. Bevor jedoch die Beispiele solche Trennungsmassnahmen sinnvoll veranschaulichen, müssen zuerst die theoretischen Ansätze geklärt sein. Bei der organisatorischen Trennung ist aus Sicht des Revisionsunternehmens zu gewährleisten, dass die operative Führung zwischen Treuhand- und Revisionsabteilung getrennt ist. Hierbei geht es vor allem um die Fragestellung der Weisungsberechtigung. Personen, die an der Buchführung mitwirken, dürfen unter keinen Umständen gegenüber derjenigen Person weisungsberechtigt sein, welche die Revisionsdienstleistung erbringt. Mit diesen Vorgaben hat sich das Schweizerische Institut für die eingeschränkte Revision (SIFER) entschieden, ein Organisationsreglement als sinnvolle Unterstützung und wichtiges Dokumentationsinstrument zu entwerfen, welches interessierten Personenkreisen zur Verfügung gestellt wird. Das Reglement ist auf der Internetsite von TREUHAND|SUISSE entsprechend publiziert. Zur Weisungsberechtigung geht aus dem Organisationsreglement Folgendes hervor:
«Der Leiter der Revisionsabteilung und alle an den Revisionsarbeiten beteiligten Personen sind in ihren Entscheidungen und Beurteilungen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben als Revisionsstelle gegenüber dem Leiter und allen anderen Mitarbeitern der Buchführungsabteilung weisungsungebunden.
Der Leiter der Buchführungsabteilung (und alle anderen Mitarbeiter in der Buchführungsabteilung) sind in ihren Entscheidungen zur Buchführung gegenüber dem Leiter der Revisionsabteilung und allen leitenden Revisoren weisungsungebunden. Sie sind nur gegenüber dem Kunden und damit dem Urheber und geistigen Vater der Jahresrechnung weisungsgebunden.»
Wir erachten dieses Reglement als sinnvolle Ergänzung im Rahmen der Weisungsberechtigungen und Verantwortungen. Durch die Einführung eines Organisationsreglements können auch sinnvolle präventive Massnahmen getroffen werden. Die organisatorische Trennung gilt es auf Mandatsebene sicherzustellen, daher sind bei einzelnen Mandaten auch wechselseitige Verantwortungen möglich. Die Implementation eines solchen Reglements empfiehlt sich per sofort, da insbesondere die Revisionsaufsichtsbehörde im Rahmen der Rezertifizierung und Zulassung eines Revisionsunternehmens auf dessen Unabhängigkeit grossen Wert legt.
Eine wichtige Fragestellung ist zudem, ob die Problembereiche von personellen und organisatorischen Trennungen in der Praxis überhaupt erkannt werden. Nachfolgende Beispiele sollen die kritischen Problemebereiche berücksichtigen und mögliche Lösungsansätze aufzeigen.