Das Bundesgericht (BGer) hat sich in seinem Urteil 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Steueraufwand bei der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode im Kontext von Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) in der Kostenbasis zu berücksichtigen sei oder nicht. Das BGer kam zum Schluss, eine Auslegung von Art. 58 Abs. 3 DBG ergebe, dass die verbuchten und abgegrenzten Steuern in die Kostenbasis einzubeziehen seien. Bei Art. 58 Abs. 3 DBG handle es sich um eine Norm des rein unilateralen Rechts, die nicht auf internationale Sachverhalte ausgelegt sei. An der präzisierten und im Q&A der ESTV zum Thema Kostenaufschlagsmethode publizierten Praxis, dass in internationalen Sachverhalten der Steueraufwand nicht in die Kostenbasis einzubeziehen ist, ändert deshalb dieses Urteil des BGer nichts.