Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung von Unternehmen bildet das Rechnungslegungsrecht gemäss OR. Dieses Massgeblichkeitsprinzip des Rechnungslegungsrechts für das Bilanzsteuerrecht findet sich im DBG und im StHG bzw. in den entsprechenden kantonalen Bestimmungen, indem einerseits Gegenstand der Gewinnsteuer der Reingewinn ist und anderseits der steuerbare Reingewinn auf dem Saldo der Erfolgsrechnung als Ausgangsgrösse basiert.2
Bei diesem Saldo der Erfolgsrechnung handelt es sich um das Differenzergebnis zwischen Ertrag und Aufwand gemäss Rechnungslegungsrecht, mithin um den Jahresgewinn oder Jahresverlust, ermittelt anhand einer entsprechenden Produktions- oder Absatzerfolgsrechnung, welche zum Ziel hat, die Ertragslage eines Unternehmens während des Geschäftsjahres darzustellen,3, 4, 5 wobei unter
- Ertrag sowohl ökonomisch als auch rechnungslegungs- und bilanzsteuerrechtlich betrachtet Nutzenzugänge des Geschäftsjahres durch Zunahme von Aktiven und / oder Abnahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital erhöhen, ohne dass die Unternehmenseigner Einlagen leisten, zu verstehen sind.6 Ertrag ist mithin umfassend formuliert die Erbringung von Gütern und Leistungen.
- Aufwand analog betrachtet Nutzenabgänge des Geschäftsjahres durch Abnahme von Aktiven und / oder Zunahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital vermindern, ohne dass die Unternehmenseigner eine Ausschüttung erhalten.7 Aufwand ist mithin ebenfalls umfassend formuliert der Verbrauch von Gütern und Leistungen.
Ausgehend von dieser rechnungslegungsrechtlichen Grundlage des ordnungsmässig ermittelten Jahresgewinns bzw. Jahresverlusts können gestützt auf die bilanzsteuerrechtlichen Bestimmungen gewisse Korrekturen erfolgen. Es zeigt sich die Übersicht wie in Abbildung 1.