Von der Verrechnungssteuer ist jemand schnell einmal betroffen.
Gegenstand der Verrechnungssteuer auf bewegliche Kapitalvermögen ist die Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der Erträge
- der von einem Inländer ausgegebenen
– Obligationen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG)
– Gewinnanteile (beispielsweise Dividenden) aus Beteiligungsrechten (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG)
– Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG (Art. 4 Abs. 1 Bst. c VStG) sowie
- der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG).
Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind Geldtreffer aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen (Art. 6 VStG).
Gegenstand der Verrechnungssteuer sind Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen sowie Leibrenten und Pensionen, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist (Art. 7 und 8 VStG).
Ursprünglich hatte die Verrechnungssteuer die Funktion einer Sicherungssteuer. Die relativ hohe Steuerbelastung (bei Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen immerhin 35%) soll sicherstellen, dass der Empfänger einer steuerbaren Leistung diese als Einkommen versteuert, weil eine entsprechende Einkommenssteuer tendenziell tiefer ausfällt als der Verlust der Verrechnungssteuer. Dies soll als Anreiz dienen, lieber die Einkommenssteuer zu bezahlen als die Verrechnungssteuer zu verlieren. Wie bereits oben erwähnt, hat die Verrechnungssteuer einen «brutal» hohen Satz von 35 Prozent. Hat die Überwälzung nicht stattgefunden, ist die Leistung «ins Hundert» aufzurechnen, was sogar zu einer Belastung von 54 Prozent1 führt.