Betreibungen gegen einen Schuldner, welcher als Inhaber einer Einzelfirma, Mitglied einer Kollektivgesellschaft, unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft, Mitglied der Verwaltung einer Kommanditgesellschaft oder als Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Verein, Stiftung, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital oder Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen im Handelsregister eingetragen ist, sind grundsätzlich im Rahmen eines Konkursverfahrens durchzuführen (Art. 39 Abs. 1 SchKG).1 Von der Konkursbetreibung ausgenommen sind lediglich pfandgesicherte Forderungen, welche mittels Betreibung auf Pfandverwertung zu vollstrecken sind (Art. 41 SchKG), sowie verschiedene Forderungen für im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder Beamte, wie z.B. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln und Bussen (Art. 43 Ziff. 1 SchKG), Prämien der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 43 Ziff. 1bis SchKG), Forderungen auf Leistung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (Art. 43 Ziff. 2 SchKG) und Ansprüche auf Sicherheitsleistung (Art. 43 Ziff. 3 SchKG).
Im Unterschied zur Betreibung auf Pfändung, in deren Rahmen eine einzelne, spezielle Forderung vollstreckt wird und welche daher als Spezialexekution bezeichnet wird, handelt es sich bei der Betreibung auf Konkurs um eine Generalexekution, welche zur Vollstreckung sämtlicher Forderungen aller Gläubiger des in Konkurs gefallenen Schuldners in dessen gesamtes Vermögen führt. In den Konkurs wird das gesamte verwertbare Vermögen des sogenannten Gemeinschuldners, sämtliche Aktiven und Passiven, einbezogen und vollständig liquidiert.
Ziel dieser Generalexekution ist die gleichzeitige und möglichst gleichmässige Befriedigung sämtlicher Konkursgläubiger nach dem Prinzip der Gleichbehandlung. Da im Falle eines Konkurses in der Regel nicht genügend Aktiven zusammenkommen, um alle Gläubiger vollständig zu befriedigen, müssten nach dem Prinzip der Gleichbehandlung grundsätzlich alle Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen einen Anteil am resultierenden Verlust tragen. Das Prinzip der Gleichbehandlung ist nun allerdings im schweizerischen SchKG nicht absolut verwirklicht worden und erfährt in zweierlei Hinsicht Ausnahmen:
- Weil im Konkurs auch die verpfändeten Vermögenswerte des Gemeinschuldners in die Konkursmasse fallen, werden vorab die pfandgesicherten Forderungen privilegiert behandelt. Sie sind aus dem erzielten Ergebnis der Verwertung der betreffenden Pfänder vorweg zu bezahlen (Art. 219 Abs. 1 SchKG), d.h. aus dem mit der Pfandverwertung erzielten Erlös werden vorab die Gläubiger der faustpfandgesicherten sowie der fälligen grundpfandgesicherten Forderungen befriedigt.2 Verbleibt nach der vollständigen Befriedigung der Pfandgläubiger vom erzielten Pfanderlös ein Überschuss, dient dieser zur Deckung der nicht pfandgesicherten Forderungen. Reicht hingegen der Pfanderlös nicht aus, um die pfandgesicherten Forderungen vollständig zu decken, teilen diese im verbleibenden ungedeckten Betrag das Schicksal der übrigen, nicht pfandgesicherten Forderungen.
- Die nicht pfandgesicherten Forderungen und der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden vom Gesetzgeber sodann – vornehmlich aus sozialen Gründen – in drei aufeinanderfolgende Klassen eingereiht. Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse erhalten dabei jeweils erst dann Anspruch auf den verbleibenden Verwertungserlös, wenn die Gläubiger der jeweils vorgehenden Klasse vollständig befriedigt werden konnten (Art. 220 Abs. 2 SchKG). Mehrere Gläubiger derselben Klasse sind sodann gestützt auf das Prinzip der Gleichbehandlung untereinander wiederum gleich zu behandeln (Art. 220 Abs. 1 SchKG). Bei den privilegierten Forderungen handelt es sich in der Mehrheit um Forderungen natürlicher Personen, welche in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Gemeinschuldner stehen und in besonderem Masse auf ihre Befriedigung angewiesen sind. So sind z.B. in der ersten Klasse namentlich bestimmte Forderungen von Arbeitnehmern des Gemeinschuldners privilegiert. Diese privilegierten Forderungen des Arbeitnehmers sollen im zweiten Teil dieses Beitrages eingehender beleuchtet werden. Sie konkurrieren innerhalb der ersten Konkursklasse mit Ansprüchen von Versicherten aus dem Unfallversicherungsgesetz (UVG)3 und aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge mit Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern sowie mit familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüchen und Unterhaltsbeiträgen nach dem Partnerschaftsgesetz (Art. 219 Abs. 4 SchKG). In der zweiten Klasse privilegiert sind die Ersatzforderungen des Kindes aus der Verwaltung seines Vermögens im Konkurs des Inhabers der elterlichen Gewalt, Beitragsforderungen nach AHVG4, IVG5, UVG, EOG6 und AVIG7, Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung, Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie seit dem 1. Januar 2010 auch Mehrwertsteuerforderungen. Alle übrigen Forderungen geniessen kein Privileg und fallen in die dritte und letzte Konkursklasse, welche in aller Regel keine vollständige Deckung erlaubt und für den Gläubiger häufig zu massiven Ausfällen führt.