Bei Ausrichtung von Dividenden auf Beteiligungen im Privatvermögen oder Geschäftsvermögen von natürlichen Personen kann kein Meldeverfahren verlangt werden. Die Verrechnungssteuer ist somit immer zu entrichten und durch den Aktionär zurückzufordern. Die Verrechnungssteuer ist innert 30 Tagen nach Entstehung der Steuerforderung fällig. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Verzugszins von 5 % verrechnet. Bei den heutigen Zinsen ist dieser Verzugszins schon fast prohibitiv hoch. Die Verrechnungssteuer kann mit der Steuererklärung im Folgejahr zurückverlangt werden, sofern sie ordnungsgemäss deklariert wurde. Das Guthaben wird vom Bund nicht verzinst.
Wird kein Fälligkeitstermin für die Dividende bestimmt, entsteht die Steuerforderung auf der Dividende sofort, d.h. am Tag der Generalversammlung (GV). Die Verrechnungssteuer muss im Anschluss innert 30 Tagen an die ESTV überwiesen werden (Fälligkeit). Die Verrechnungssteuer ist auch dann fällig, wenn die Dividende erst später an die Aktionäre ausgerichtet wird. Bei hohen Dividendenbeträgen lohnt es sich deshalb, die Fälligkeit der Dividende auf einen späteren Zeitpunkt festzulegen. Es ist beispielsweise möglich, die Fälligkeit aufden 30. November 2014 festzulegen. In diesem Fall ist die Verrechnungssteuer erst am 30. Dezember 2014 geschuldet und kann sofort im Folgejahr wieder zurückgefordert werden.
Jedem Aktionär ist für die Rückforderung der Verrechnungssteuer mit der Steuererklärung ein Dividendenauszahlungsbeleg auszustellen, welcher den Bruttobetrag, den Verrechnungssteuerabzug und die Nettoauszahlung ausweist.