Ein Zeugnisberichtigungsprozess ist immer auch mit erheblichen Prozessrisiken verbunden, denn die Verteilung der Beweislast im Berichtigungsprozess ist umstritten: So wird von den Gerichten teilweise von einer Qualifikation auf der Stufe «gut» ausgegangen, wobei der Arbeitnehmer für ein «sehr gut» und der Arbeitgeber für ein «genügend» beweispflichtig ist.1
In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht nun aber festgehalten, dass den Arbeitnehmer die Beweislast für die Tatsachen treffe, die es rechtfertigen würden, ein anderes Zeugnis auszustellen als jenes, welches ihm vom Arbeitgeber übergeben wurde. Andererseits müsse der Arbeitgeber im Prozess bei der Sachverhaltsermittlung mitwirken, indem er die Tatsachen darlege, die seiner negativen Einschätzung zugrunde gelegen hätten. Tue er dies nicht oder gelinge es ihm nicht, seinen Standpunkt zu rechtfertigen, könne der Richter den Änderungsantrag als begründet betrachten.2
In der Praxis kann dieser Beweis regelmässig (wenn überhaupt) nur durch Zeugenbeweis erbracht werden. Ein solches Beweisverfahren ist langwierig und kostenintensiv. Die Kosten für einen Zeugnisänderungsprozess (mit Beweisverfahren und Urteilsbegründung) stehen jedenfalls nur in den seltensten Fällen im Verhältnis zum Resultat.3
Zwar ist der Prozess in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bis zu einem Streitwert von CHF 30 000.– kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Das gilt jedoch nur für die Gerichtskosten, nicht hingegen für Parteientschädigungen, welche in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 106 ZPO). Der Streitwert von Arbeitszeugnissen (an welchem sich in Streitfällen über CHF 30 000.– sowohl die Höhe der Parteientschädigung als auch die Höhe der Gerichtskosten orientiert), wird nach wie vor kontrovers diskutiert. Laut Art. 91 Abs. 2 ZPO hat das Gericht auf übereinstimmende Angaben der Parteien zum Streitwert abzustellen, soweit deren Angaben nicht offensichtlich unrichtig sind. Fehlen übereinstimmende Parteiangaben, entscheidet das Gericht nach Ermessen. Während die sehr heterogene Praxis der kantonalen Gerichte von CHF 50.– bis zu einem vollen Monatslohn (in älteren Entscheiden sogar bis zu drei Monatslöhnen) ausgeht, hat sich das Bundesgericht in einem neueren Entscheid gegen einen Schematismus, basierend auf einer bestimmten Anzahl von Monatslöhnen, ausgesprochen.4