Das im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorgesehene Führungs-, Kontroll- und Aufsichtskonzept wird häufig in Form einer Kontrollpyramide dargestellt (vgl. Abbildung 1).
Die Basis der Pyramide bildet das paritätisch zusammengesetzte Führungsorgan der Vorsorgeeinrichtung. Zu den Hauptaufgaben des obersten Organs zählen insbesondere die strategische und finanzielle Führung der Vorsorgeeinrichtung sowie die Festlegung der Organisation, die Überwachung der Geschäftstätigkeiten und die Auswahl und Führung der internen und externen Fachspezialisten.
Auf der zweiten Stufe der Pyramide stehen gleichrangig nebeneinander der Experte für berufliche Vorsorge sowie die Revisionsstelle, welche sich in ihren Kontrollfunktionen ergänzen. Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch und erstattet Bericht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bietet und ob die reglementarischen und versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Zudem unterbreitet er dem obersten Organ Empfehlungen zur Festlegung des technischen Zinssatzes und zu den übrigen technischen Grundlagen. Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entspricht. Nebst der Revision der Jahresrechnung fordert der Gesetzgeber in Art. 52c BVG die Prüfung und Berichterstattung weiterer Prüfungsgegenstände, insbesondere ob
- die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
- die Organisation, Geschäftsführung und Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen und, gemäss Ausführungsbestimmungen in Art. 35 Abs. 1 BVV 2, ob eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert,
- die Vorkehrungen zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird,
- die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden,
- im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat,
- die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden,
- die Bestimmungen betreffend Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden eingehalten worden sind.
Auf der dritten Stufe der Kontrollpyramide steht die Aufsichtsbehörde, welche die direkte Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen ausübt. Gemäss Gesetz wachen die zurzeit neun regionalen Direktaufsichtsbehörden darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen und die Experten für berufliche Vorsorge die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Hierzu prüfen die Aufsichtsbehörden die rechtlichen Grundlagen wie Statuten und Reglemente und nehmen Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung, der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge. Die Oberaufsicht wird seit 2012 von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge wahrgenommen, welche im Sinne einer Systemaufsicht ein Weisungsrecht gegenüber den Direktaufsichtsbehörden sowie gegenüber den beiden externen Kontrollorganen hat.
Im Rahmen der Strukturreform wurden die Aufgaben und die Verantwortung der verschiedenen Akteure präzisiert und ergänzt. Nachfolgend werden einige Erfahrungen, welche die OAK BV in den rund fünf Jahren seit der Strukturreform im Zusammenhang mit den Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen gemacht hat, und die damit zusammenhängenden Massnahmen der OAK BV aufgezeigt.