Zwischen der Schweiz und der EU findet seit 2002 das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) Anwendung. Seit dem 1. Juni 2016 gilt dieses für alle Angehörigen der EU-27 und der EFTA-Staaten1 in vollem Umfang.
Durch die Geltung des freien Personenverkehrs sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Vertragsgebiet kann den Angehörigen der EU-/EFTA-Staaten praktisch begrenzungs- und bedingungsfrei eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Der Bundesrat hat beschlossen, in Bezug auf Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel per 1. Juni 2017 in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet, dass für Angehörige dieser Staaten während eines Jahrs wieder eine Kontingentierung eingeführt wurde. Seit dem 1. Januar gilt das FZA auch für Kroatien. Gegenwärtig sind noch Übergangsbestimmungen mit arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen und Höchstzahlen gegenüber kroatischen Staatsangehörigen in Kraft.
Drittstaatsangehörige ausserhalb der EU und der EFTA unterstehen nicht dem FZA, sondern dem Ausländergesetz (AuG). Eine Arbeitsbewilligung wird Drittstaatsangehörigen nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und unter Berücksichtigung von Kontingenten erteilt, welche vom Bundesrat festgelegt werden (siehe Ziff. 4.2).