In welcher Situation muss welche Variante angewendet werden?
Die Regeln und die Praxis für ein Kreuz in Feld G sind gegeben:
- bei Lunch-Checks im Umfang von max. CHF 180.– pro Monat,
- bei einer Möglichkeit, dass Mitarbeiter durch den Arbeitgeber vergünstigte Mahlzeiten einnehmen können,
- bei einer auswärtigen Verpflegung von mindestens 50 Prozent.
(In Fällen mit genehmigtem Spesenreglement ist ein Kreuz meist bereits ab 40 Prozent zu setzen. Bei auswärtiger Verpflegung von über 60 Prozent ist zusätzlich der Kommentar unter Ziffer 15 «Mittagessen durch Arbeitgeber bezahlt» anzubringen.)
Ziffer 2.1
Speziell für Branchen, in denen es üblich ist, dass Kost und Logis Teil der Entlöhnung ist (Hotellerie, Gastronomie, Informatikunternehmen), hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ein Merkblatt («Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden») mit den anzuwendenden Beträgen für eine Aufrechnung herausgegeben. Da dieses Merkblatt die Beträge altersabhängig macht (Erwachsene, Kinder bis 6 Jahre, Kinder von 7 bis 13 Jahren, Jugendliche von 14 bis 18 Jahren), sollte das Sammeln der Daten für eine korrekte Verarbeitung gut organisiert werden.
Wenn nun weder eine Beteiligung des Arbeitgebers an die Verpflegung (Früchte, Kaffee und Ähnliches zählen hier nicht) noch die Schwelle der auswärtigen Verpflegung für den Vermerk in Feld G gegeben ist, könnte man davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nichts Weiteres vorzusehen hat. Dies ist ein Trugschluss. Bei quellensteuerpflichtigen Mitarbeitern soll jedes durch den Arbeitgeber vergütete Mittagessen als ein der Quellensteuer unterliegender Lohnbestandteil behandelt werden. Die Begründung der Steuerbehörden, dass dies notwendig sei, weil im Quellensteuertarif der volle Abzug für auswärtige Verpflegung eingerechnet sei, kann man nachvollziehen. Trotzdem ist der Aufwand in der Umsetzung nicht zu unterschätzen und entspricht nicht der ursprünglichen Zielsetzung, nämlich Unterschiede zwischen Quellensteuern, Steuern (also dem Lohnausweis) und Sozialversicherungen möglichst zu vermeiden. Sollen in diesen Fällen nun die für die Quellensteuern berücksichtigten Beträge in den Bruttolohn einfliessen, während für nicht Quellensteuerpflichtige dasselbe Vergütungselement je nach konkreter Situation in der Unternehmung höchstens in Ziffer 13 oder gar nicht ausgewiesen wird?
Es ist verständlich, wenn Unternehmen diesen Unterschied zwischen quellensteuerpflichtigen Mitarbeitern und solchen ohne Quellensteuern nicht anwenden und ein Aufrechnungsrisiko bei einer Quellensteuerrevision in Kauf nehmen.