Im Februar 2012 wurden die Richtlinien der Groupe d’Action Financière (GAFI)1 angepasst.2 Die wichtigsten Neuerungen bestehen in der Ausdehnung der Geldwäschereibekämpfung auf die Terrorismusfinanzierung, die Bekämpfung der Steuerunehrlichkeit sowie die erhöhte Transparenz bezüglich Personen, Unternehmen und Transaktionen. Die Schweiz als Mitglied der GAFI musste die wesentlichen Neuregelungen übernehmen, sogenannte GAFI-Revision des GwG3. Am 12. Dezember 2014 hat das Parlament das revidierte Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (revGwG)4 verabschiedet. Als Folge dieser Revision mussten verschiedene andere Bundesgesetze angepasst werden. Im Zentrum stehen dabei das Obligationenrecht (OR)5, das Kollektivanlagegesetz (KAG)6, das Bucheffektengesetz (BEG)7, das Zivilgesetzbuch (ZGB)8 sowie das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)9. Der Bundesrat beschloss, die Änderungen im OR, im KAG und im BEG betreffend Transparenz bei Gesellschaften, insbesondere bei Inhaberaktien, auf den 1. Juli 2015, das revGwG selbst sowie die weiteren dadurch geänderten Erlasse auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen.10
Die Neuerungen im OR (und KAG), welche bereits auf den 1. Juli 2015 in Kraft getreten sind, verlangen die Identifizierung sämtlicher Gesellschafter und Genossenschafter, insbesondere der Inhaberaktionäre und unter gewissen Voraussetzungen der wirtschaftlich Berechtigten daran. In TREX 4/2015 haben die RA Facincani und Sutter die Änderungen im OR ausführlich dargelegt.11
Mit dem vorliegenden Artikel wird an die Ausführungen von Facincani / Sutter angeknüpft und die Neuerungen im GwG und in den Ausführungsbestimmungen, insbesondere diejenigen der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA)12, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten werden, erläutert (siehe Punkt 2.).13 Gleichzeitig wird, bevor auf die Einzelheiten der Revision eingegangen wird, ein Ausblick auf die bereits heute in der Pipeline stehenden Änderungen gegeben, die möglicherweise kurz nach Inkrafttreten des revGwG bereits wieder zu Änderungen führen werden (siehe Punkte 1.2 bis 1.4).