Im Rahmen der Vertragsautonomie können ABV in beliebiger Vielfalt abgeschlossen werden. Die vertraglichen Regelungen sind sehr individuell und auf die einzelnen Verhältnisse zugeschnitten. So bestehen bei einer Gesellschaft mit nur zwei Partnern andere Interessen des einzelnen Aktionärs als bei einer Familienunternehmung. Zudem verfolgt ein Mehrheitsaktionär andere Interessen als ein Minderheitsaktionär: Wie kann zum Beispiel der Mehrheitsaktionär den Minderheitsaktionär zum Verkauf seiner Aktien zwingen? Wollen Sie als Minderheitsaktionär Einsitz in den Verwaltungsrat nehmen? Wie kann vertraglich der Verkauf und somit das Abwandern der Aktien an Nichtaktionäre verhindert werden?
Der ABV untersteht keiner bestimmten gesetzlichen Form, kann somit formfrei und auch mündlich vereinbart werden – was aber aus Beweisgründen nicht zu empfehlen ist. ABV werden somit schriftlich abgeschlossen. Je nach vertraglicher Regelung müssen ABV in Form einer öffentlichen Urkunde abgeschlossen werden, dies insbesondere dann, wenn die Regelungen erbrechtliche Komponenten aufweisen und eine erbrechtliche Verfügungsform gewählt werden muss.
In der Folge gilt es, die wesentlichen Regelungsinhalte eines ABV darzustellen. Dabei liegt der Fokus bei Gesellschaften im Bereich KMU.