Der Begriff «Privatanteile» umfasst einerseits sogenannte Gehaltsnebenleistungen. Gemäss Wegleitung zum Lohnausweis1 gelten als Gehaltsnebenleistungen alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, welche nicht in Geldform ausgerichtet werden. In dieser Definition findet sich unmittelbar die Problematik von Gehaltsnebenleistungen aus steuer- und sozialabgaberechtlicher Sicht: Da Gehaltsnebenleistungen nicht in Geldform ausgerichtet werden, sind sie zu bewerten. Obwohl der diesbezügliche Grundsatz «Gehaltsnebenleistungen sind zum Markt- bzw. Verkehrswert zu bewerten» vergleichsweise einfach anmutet, ergeben sich in der Praxis bei der konkreten Umsetzung nicht wenige Probleme. Aus diesem Grund bestehen für die gängigsten Gehaltsnebenleistungen Pauschalen. Die bekannteste Pauschale dürfte hierbei der Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge sein. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Pauschale nach dem «Ja» zu FABI und der damit zusammenhängenden Begrenzung des Fahrkostenabzugs per 1. Januar 2016 eine Änderung erfahren wird.
Leistet der Arbeitgeber Beiträge an die Aus- und Weiterbildung eines Mitarbeiters, können diese u.U. ebenfalls als Gehaltsnebenleistung qualifiziert werden. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten per 1. Januar 2016 sind auch hier Änderungen zu berücksichtigen.
Neben den Gehaltsnebenleistungen umfasst der Begriff «Privatanteile» auch Leistungen eines Unternehmens an den geschäftsführenden Inhaber. Diese sind nicht in jedem Fall eindeutig, und häufig ist die Frage zu beantworten: «Geschäftsmässig begründete Aufwendungen des Unternehmens, oder private Lebenshaltungskosten des Unternehmers?» Bei Kapitalgesellschaften hat diese Art von Privatanteilen mit dem ESTV-Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 20142 an zusätzlicher (verrechnungssteuerrechtlicher) Brisanz gewonnen.
Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten ausschliesslich die ab 1. Januar 2016 zu beachtenden Änderungen im Bereich «Geschäftsfahrzeuge» sowie «Aus- und Weiterbildungskosten».