Das Thema der internationalen Amtshilfe im Steuerbereich hat mit den bekannten Ereignissen vom 13. März 2009 eine starke Beschleunigung erfahren. An jenem Tag, der von vielen als der schwarze Freitag des schweizerischen Finanzplatzes bezeichnet wurde, beschloss der Bundesrat eine historische Öffnung im Bereich des Bankgeheimnisses, nachdem die internationale Gemeinschaft und namentlich die Vereinigten Staaten, Deutschland, Frankreich, Italien und selbst die OECD einen unentwegten Druck auf die Schweiz ausgeübt hatten; dabei erklärte der Bundesrat, sich im Bereich des Informationsaustauschs an die OECD-Standards anpassen zu wollen und sich also nicht mehr auf das Konzept des Steuerbetrugs zu beschränken, der im innerstaatlichen Recht schon seit Jahren anders behandelt wurde als die (einfache) Steuerhinterziehung. Als Folge daraus hat man sich eifrig an die Neuverhandlung zahlreicher zwischen der Schweiz und anderen Staaten bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gemacht, und zwar in Bezug auf die Kriterien, die in Art. 26 des OECD-Musterabkommens formuliert sind. Bis heute sehen von den über 90 unterzeichneten und paraphierten DBA 35 eine ausgeweitete Form der Amtshilfe vor, die nicht mehr auf der klassischen und dogmatischen Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung basiert, wie sie im schweizerischen Recht vorgesehen ist.